im Handwerksbetrieb die Handwerkskammer, im Industriebetrieb die IHK
Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV) vom 3. Juni 2024, in Kraft seit 1. August 2026; die amtliche Berufsbezeichnung lautet Fliesen-, Platten- und Mosaikleger. Für Verträge, die vor dem 1. August 2026 begonnen haben, gilt weiter die Bauwirtschaftsverordnung von 1999
Das Wichtigste zuerst: Seit dem 1. August 2026 gilt für neue Verträge die Ausbauberufeausbildungsverordnung. Die alte Bauwirtschaftsverordnung von 1999 ist außer Kraft, der Begriff Stufenausbildung kommt in der neuen Verordnung nicht mehr vor, und es gibt keine Zwischenprüfung mehr, sondern Teil 1 der gestreckten Prüfung. Für Verträge, die vorher begonnen haben, gilt das alte Recht bis zum Ende weiter – bis Sommer 2029 laufen also zwei Rechtslagen parallel. Prüf zuerst, welche für dich gilt.
Die amtliche Berufsbezeichnung ist Fliesen-, Platten- und Mosaikleger beziehungsweise -legerin; Fliesenleger ist die geläufige Kurzform. Der Beruf ist doppelt anerkannt: nach § 25 HwO für das zulassungspflichtige Handwerk (Anlage A Nr. 42, seit Februar 2020 wieder meisterpflichtig) und nach dem Berufsbildungsgesetz. Im Handwerksbetrieb ist die Handwerkskammer zuständig und es ist eine Gesellenprüfung, im Industriebetrieb die IHK mit einer Abschlussprüfung.
Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr liegen und heißt „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“: eine Arbeitsaufgabe mit Dokumentation über acht Stunden (60 Prozent des Bereichs) und schriftliche Aufgaben über 120 Minuten (40 Prozent). Die praktische Tätigkeit ist in der Verordnung vorgegeben – Untergrund vorbereiten, Bahnenabdichtung herstellen und eine horizontale Fläche im Dünnbettverfahren bekleiden. Teil 1 zählt mit 40 Prozent in die Gesamtnote und ist im Handwerk nicht eigenständig wiederholbar.
Teil 2 besteht aus „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ mit 30 Prozent – eine Arbeitsaufgabe mit Dokumentation und situativem Fachgespräch über insgesamt zwölf Stunden, wobei der Prüfungsausschuss aus vier Tätigkeiten auswählt, von der Pfeilerbekleidung über das Badezimmer bis zum Treppenbelag –, dazu „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“ und „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ mit je 90 Minuten und je 10 Prozent sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Sperrfach ist „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“; eine mündliche Ergänzungsprüfung ist dort nicht möglich, sondern nur in den beiden schriftlichen Fachbereichen oder in Wirtschafts- und Sozialkunde. Wer die Prüfung nicht besteht, erwirbt auf Antrag den Abschluss Ausbaufacharbeiter, wenn Teil 1 und Wirtschafts- und Sozialkunde die Anforderungen erfüllen.
Fürs Berichtsheft wichtig: 30 Wochen überbetriebliche Ausbildung sind vorgeschrieben – 13 im ersten, 11 im zweiten und 6 im dritten Jahr. Das ist rund ein Viertel der Ausbildungszeit, und die Kammern verlangen ausdrücklich, dass sie im Nachweis steht.