Zuständige Stelle ist nicht die IHK, sondern die Landesärztekammer – so bestimmt es § 71 Abs. 6 BBiG für die Berufsbildung in den Berufen der Heilberufskammern. Prüfungsausschuss, Zulassung, Merkblätter und Vordrucke kommen also von der Ärztekammer deines Bundeslandes.
Geprüft wird klassisch, nicht gestreckt. Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, ist schriftlich und dauert höchstens 120 Minuten. Sie deckt fünf Gebiete ab: Arbeits- und Praxishygiene, Schutz vor Infektionskrankheiten, Verwaltungsarbeiten, Datenschutz und Datensicherheit sowie das Vorbereiten von Untersuchungen und Behandlungen. In die Abschlussnote geht sie nicht ein, ohne Teilnahme gibt es aber nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung hat einen praktischen und einen schriftlichen Teil. Praktisch sind es höchstens 75 Minuten, dazu ein Fachgespräch von höchstens 15 Minuten. Schriftlich gibt es drei Bereiche: Behandlungsassistenz in 120 Minuten, Betriebsorganisation und -verwaltung in 120 Minuten und Wirtschafts- und Sozialkunde in 60 Minuten.
Bei der Gewichtung ist Genauigkeit wichtig: Die Verordnung nennt Behandlungsassistenz mit 40 Prozent, Betriebsorganisation und -verwaltung mit 40 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent – ausdrücklich nur innerhalb des schriftlichen Teils. Ein Prozentverhältnis zwischen praktischem und schriftlichem Teil steht nicht in der Verordnung. Bestanden ist, wenn praktischer und schriftlicher Teil jeweils mindestens ausreichend sind, innerhalb des schriftlichen Teils mindestens zwei Bereiche mindestens ausreichend sind und kein Bereich ungenügend ist.
Fachrichtungen, Schwerpunkte oder Wahlqualifikationen kennt die Verordnung nicht. Was deine Ausbildung unterscheidet, ist die Fachrichtung deiner Praxis – Allgemeinmedizin, Orthopädie, Kardiologie, Hautarzt, Gynäkologie. Genau deshalb ist dein Ausbildungsnachweis hier so wichtig: Er ist der einzige Ort, an dem steht, welche Untersuchungen und Behandlungen du tatsächlich vorbereitet und begleitet hast.
Die Ausbildungsordnung hat dafür einen eigenen Paragrafen. § 7 verlangt einen schriftlichen Ausbildungsnachweis, verpflichtet den Betrieb, dir Gelegenheit zum Führen während der Ausbildungszeit zu geben, und verlangt außerdem, dass die Ausbildenden ihn regelmäßig durchsehen. Die Pflicht steht hier also doppelt: im Berufsbildungsgesetz und in der Ordnung deines Berufs.