Der Beruf ist doppelt anerkannt: nach § 25 HwO für das zulassungspflichtige Handwerk Bäcker (Anlage A Nr. 30) und nach dem Berufsbildungsgesetz. In der Handwerksbäckerei ist damit die Handwerkskammer zuständig und du legst eine Gesellenprüfung ab; in einer Großbäckerei ist es die IHK und eine Abschlussprüfung. Es gilt dieselbe Ausbildungsordnung – ihr Prüfungsparagraf heißt deshalb „Gesellenprüfung, Abschlussprüfung“.
Wichtig für Merkblätter und Vorlagen: Für Verträge, die 2026 beginnen, gilt weiter die Verordnung von 2004. Beim BIBB läuft ein Neuordnungsverfahren gemeinsam mit dem Konditorberuf, in dem eine gestreckte Prüfung vorgesehen ist – in Kraft ist davon nichts, und ein Datum ist nicht veröffentlicht. Wer heute etwas anderes liest, liest einen Ausblick, keine Rechtslage.
Geprüft wird bisher klassisch. Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres liegen: höchstens vier Stunden praktisch mit je einer Aufgabe zu Weizenbrot und Weizenkleingebäck sowie einer aus Feinen Backwaren oder Backwarensnacks, dazu höchstens 150 Minuten schriftlich. Die Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung, das Ergebnis zählt nicht.
Teil A der Prüfung dauert höchstens acht Stunden und umfasst vier Arbeitsaufgaben plus 15 Minuten Fachgespräch. Verpflichtend sind Sauerteigbrot, Kleingebäck aus unterschiedlichen Teigen und Formen sowie Backwarensnacks, Partykleingebäck oder kleine Gerichte; dazu wählst du zwischen Feinen Backwaren und einer Torte.
Teil B besteht aus „Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten“ (180 Minuten, 50 Prozent), „Betriebswirtschaftliches Handeln“ (120 Minuten, 30 Prozent) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten, 20 Prozent). Diese Prozentwerte gelten ausdrücklich nur innerhalb von Teil B – wie Teil A und Teil B zur Gesamtnote verrechnet werden, steht nicht in der Verordnung, sondern in der Prüfungsordnung deiner Kammer.
Bestanden ist, wer in Teil A und Teil B jeweils mindestens ausreichend ist, dazu in zwei der drei Prüfungsbereiche von Teil B, und im dritten keine ungenügende Leistung hat. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist nur in Teil B möglich – hier auch auf Initiative des Prüfungsausschusses, nicht nur auf deinen Antrag.
Fachrichtungen, Schwerpunkte oder Wahlqualifikationen gibt es nicht. Das Feld „Fachrichtung“ auf Kammervordrucken bleibt bei dir leer.