Ausbildung Friseur/in: Dauer, Struktur und Prüfung
Dein Berichtsheft muss zur Ausbildungsordnung passen, nicht zu einer allgemeinen Vorlage. Die folgenden Angaben sind die Eckdaten, an denen sich Ausbilder und Prüfungsausschuss orientieren.
Friseur ist ein zulassungspflichtiges Handwerk (Gewerbe Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung). Zuständige Stelle ist deshalb die Handwerkskammer, und du legst eine Gesellenprüfung ab, keine Abschlussprüfung. Für die Zulassung gilt § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO – inhaltlich dasselbe wie § 43 BBiG: ohne ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis keine Zulassung.
Geprüft wird in zwei Teilen. Teil 1 soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres liegen und heißt „Basisfriseurarbeiten“: eine Arbeitsaufgabe von 210 Minuten mit schriftlichen Aufgaben von 60 Minuten – klassische Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken – sowie ein Prüfungsstück von 60 Minuten, die klassische Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen. Innerhalb des Bereichs zählen Arbeitsaufgabe 70 und Prüfungsstück 30 Prozent. Teil 1 geht mit 25 Prozent in die Gesamtnote ein und ist nicht eigenständig wiederholbar.
Teil 2 hat vier Bereiche: „Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen“ mit 45 Prozent – 315 Minuten für eine modische Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit abgestimmtem Make-up, Dokumentation und einer Gesprächssimulation als Kundenberatung von zehn Minuten, dazu ein Prüfungsstück am Herren –, „Friseurtechniken“ schriftlich 90 Minuten mit 10 Prozent, „Betriebsorganisation und Kundenmanagement“ schriftlich 90 Minuten mit 10 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten mit 10 Prozent.
Sperrfach ist „Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen“. Es muss mindestens ausreichend sein, ebenso Teil 2 insgesamt und das Gesamtergebnis; dazu müssen zwei weitere Bereiche aus Teil 2 mindestens ausreichend sein und keiner ungenügend. Eine mündliche Ergänzungsprüfung gibt es nur auf deinen Antrag und nur für einen der schriftlichen Bereiche.
Im Ausbildungsvertrag wird genau eine Wahlqualifikation festgelegt, die acht Wochen im Zeitraum vom 19. bis 36. Monat umfasst. Sie ist in der Arbeitsaufgabe von Teil 2 zu berücksichtigen – deshalb sollte im Heft der zweiten Hälfte erkennbar sein, welche es ist.